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  • · Nachricht · Vorbereitung Gesetzesentwurf

    Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt

    | Die Finanzminister der Länder haben am 27.3.14 in Berlin angemerkt, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt und deshalb konsequent bekämpft werden muss. Sie dürfe daher im Interesse der ehrlichen Steuerzahler kein kalkulierbares und hinnehmbares Risiko sein. Die Finanzminister sprechen sich für eine deutliche Verschärfung des Rechtsinstituts der strafbefreienden Selbstanzeige aus, eine Abschaffung des § 371 AO ist aktuell nicht geplant. Bis zum 9.5.14 soll die Arbeitsgruppe der Staatssekretäre einen Beschlussvorschlag in Form eines Eckpunktepapiers erarbeiten. |

     

    Die Finanzminister der Länder befürworten folgende Verschärfungen der Voraussetzungen, unter denen ein Steuerhinterzieher Straffreiheit durch eine Selbstanzeige erlangen kann:

     

    • Die Berichtigungspflicht des Steuerhinterziehers erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der Steuer für den gesamten 10-Jahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können. Gegenwärtig ist nur eine Korrektur der strafrechtlich im Risiko stehenden Jahre erforderlich. Dies betrifft regelmäßig nur einen 5-jährigen Betrachtungszeitraum (§§ 376, 370 Abs. 3 AO).

     

    • Zu diesem Zwecke soll die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Gegenwärtig gilt für „normale“ Steuerhinterziehungen der aus dem StGB entlehnte Verjährungsrahmen von 5 Jahren. Nur in besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung kann die Verjährung ausnahmsweise 10 Jahre betragen.

     

    • Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlags in Betracht. § 371 Abs. 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt. Gegenwärtig ist der Zuschlag nach § 398a AO nur ein abgabenrechtlicher Aspekt und berührt die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht.

     

    • Der Zuschlag nach § 398a AO soll bei einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR künftig 10 % betragen und nicht wie bisher nur 5 %. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Selbstanzeige.

     

    • Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige auslöst, ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten. Hiermit will der Gesetzgeber vermeintliche Lücken zum Nachteil von Betroffenen schließen. Das Fenster für eine Selbstanzeigeberatung durch Berufsträger wird damit noch kleiner.

     

    • Weitere zu prüfende Sachverhalte

    Die Finanzminister der Länder bitten die Arbeitsgruppe der Staatssekretäre um Prüfung folgender Punkte:

     

    • Strafzuschläge bei Steuerhinterziehung unterhalb von 50.000 EUR
    • Zulässigkeit eines Strafzuschlags, der über 10 % Prozent hinausgeht
    • Staffelung des Strafzuschlags bzw. Festlegung einer Obergrenze
    • Ausgestaltung eines steuerartenübergreifenden Vollständigkeitsgebots
    • Präzisierung der erforderlichen Klarstellung bei Anmeldesteuern
    • Möglichkeiten einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige
    • Einführung einer neuen Anlaufhemmung von 10 Jahren für bestimmte Auslandssachverhalte im Bereich des § 170 Abs. 2 AO
     

     

     

    Quelle: ID 42619896

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