· Fachbeitrag · Zivilrecht
Cum-Ex-Geschäfte: Aktienverkäufer muss 23 Mio. EUR an Bankinstitut zahlen
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Das LG Frankfurt a.M. hat in einem zivilrechtlichen Verfahren zu Cum-Ex-Geschäften entschieden, dass ein Aktienverkäufer rund 23 Mio. EUR Schadenersatz wegen Vertragsverletzung an die erwerbende Bank zahlen muss. |
Sachverhalt
Die Bank erwarb über einen inländischen Aktienverkäufer für insgesamt 3 Mrd. EUR mehrere Aktienpakete. Der Erwerbspreis orientierte sich am Börsenpreis „cum Dividende“. Hierin waren rund 18 Mio. EUR (21,1 %) für KapESt enthalten. Der Aktienverkäufer lieferte vereinbarungsgemäß allerdings erst nach dem Dividendenstichtag („ex Dividende“). Als Ausgleich für die fehlende Dividende überwies er der Bank eine Nettodividenden-Kompensationszahlung, in der die KapESt (18 Mio. EUR / 21,1 %) nicht enthalten war. Eine Abführung der KapESt an das FA nahm der Aktienverkäufer ebenfalls nicht vor. Gleichwohl stellte er der Bank eine Steuerbescheinigung i.H. der 18 Mio. EUR zum Zwecke der Anrechnung der KapESt auf die KSt aus.
Die von der Bank in ihren Steuererklärungen vorgenommene Kapitalertragsteueranrechnung wurde vom FA jedoch versagt. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Bank habe nicht nachgewiesen, dass der Aktienverkäufer die KapESt einbehalten und abgeführt habe. Das FA erließ geänderte Steuerbescheide und forderte von der Bank die Zahlung der auf die Dividenden entfallenden KapESt i.H. von 18 Mio. EUR. Mit SolZ und Zinsen ergab sich eine Steuerforderung von insgesamt 23 Mio. EUR. Über den dagegen eingelegten Einspruch war zur Zeit der LG-Entscheidung noch nicht entschieden.
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