· Fachbeitrag · Zollkodex der EU
Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch den Zoll
von StB Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB
| Mit Beschluss vom 9.8.17 hat das FG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, dass Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung von Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und Angestellten auffordern. Hintergrund ist, dass die Zollverwaltung Unternehmen, denen bislang zollrechtliche Vereinfachungen gewährt wurden, nach Inkrafttreten des Zollkodex der EU (UZK) zum 1.5.16 neu bewerten muss. Hierzu müssen die Zollbehörden nach Art. 39 UZK und Art. 24 UZK-DVO prüfen, ob Personen, die für das Unternehmen verantwortlich sind oder Kontrolle über die Leitung ausüben, sowie Angestellte, die für Zollangelegenheiten zuständig sind, in den letzten drei Jahren schwerwiegende oder wiederholt zoll- oder steuerrechtliche Verstöße oder schwere Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben. |
Sachverhalt
Im Rahmen der Neubewertung der Bewilligungen nach dem UZK forderte das Hauptzollamt die Klägerin, ein Unternehmen, auf, Name, Geburtsdatum, Steuer-ID sowie das zuständige FA der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der Leiter der Buchhaltungs- und Zollabteilung sowie aller mit Zollangelegenheiten befassten Personen mitzuteilen. Hierzu wurde dem Unternehmen ein „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ vorgelegt. Das Hauptzollamt wies darauf hin, dass ohne Mitwirkung die Bewilligungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden können; die noch nach dem ZK unbefristet erteilten Bewilligungen seien zu widerrufen.
Das Unternehmen macht vor allem datenschutzrechtliche Bedenken geltend und beruft sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung: Insbesondere seien die einkommensteuerrechtlichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer für die Beurteilung, ob schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen worden seien, unerheblich. Die Erhebung der Steueridentifikationsnummern sei zur Feststellung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit weder erforderlich noch geeignet.
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