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  • · Fachbeitrag · Zuverlässigkeit

    Steuerhinterziehung verhindert Hundezucht

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann aber nach Ansicht des VG Düsseldorf an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 GewO oder § 4 GastG findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger (K) haben seit den 1990er-Jahren mit der entsprechenden Erlaubnis der Beklagten eine Hundezucht betrieben. Auf den Namen des Klägers zu 2. (K2) ist ein Gewerbe für Produktion, Groß- und Einzelhandel mit Hundeartikeln und Heimtierbedarf sowie Hundezucht angemeldet. 2014 kam es zu behördlichen Kontrollen, im Rahmen derer diverse Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht oder Haltung von Wirbeltieren wurde gleichwohl befristet weiter erteilt. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle bzw. Durchsuchung 2015 wurden zahlreiche Geschäftsunterlagen sichergestellt und die Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung mit der Prüfung der steuerrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Im Dezember 2015 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Zuchterlaubnis ab, wogegen die K Einspruch erhoben.

     

    Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen K2 wegen Steuerhinterziehung ist nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 2.400 EUR im Februar 2016 endgültig eingestellt worden. K1 ist im März 2018 wegen unerlaubter Herstellung in Tateinheit mit unerlaubter Inverkehrbringung von Arzneimitteln in 1.013 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.