01.06.2005 | Abgeltungsbereich der Gebühren
Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Titelausfertigung
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Schuldtitels ist eine besondere Angelegenheit, die eine gesonderte Gebühr auslöst. Dazu im Einzelnen:
Antrag ist gesondert abrechenbar
Wird gemäß § 733 ZPO eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt, liegt eine besondere gebührenrechtliche Tätigkeit vor, § 18 Nr. 7 RVG. Dies gilt auch, wenn der Anwalt schon im Erkenntnisverfahren tätig war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nr. 3309 VV Rn. 349). Die Erstausfertigung muss sich aber noch im Rechtsverkehr befinden (OLG Hamm RPfleger 88, 508). Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung wird z.B. benötigt, wenn die erste auf dem Postweg zwischen dem Gericht und dem Gläubiger verloren gegangen ist. Die Gebühr entsteht auch, wenn der Gläubiger gegen mehrere Gesamtschuldner, die in verschiedenen Wohnorten ansässig sind, vorgehen will und deshalb auf mehrere vollstreckbare Ausfertigungen angewiesen ist. Der Gläubiger muss nicht den Rücklauf des Schuldtitels von einer gegen einen Gesamtschuldner durchgeführten Maßnahme abwarten, um danach gegen einen weiteren vorzugehen. Der Antrag auf Erteilung einer Zweitausfertigung lässt eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehen.
Praxishinweis: Die Gebühr steht dem Prozessbevollmächtigten, der bereits im Erkenntnisverfahren tätig war, gleichermaßen zu.
Achtung bei der Titelumschreibung nach § 727 ZPO
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