Erledigungserklärungen im laufenden Verfahren gehören zur alltäglichen Praxis. Häufig erklärt eine Partei den Rechtsstreit nach Erfüllung der Klageforderung für erledigt, worauf sich die Gegenseite anschließt. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach § 91a Abs. 1 ZPO. Problematisch ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn eine Partei ausdrücklich anerkennt, die Kosten zu tragen. Muss das Gericht dann trotzdem eine Billigkeitsentscheidung treffen – oder genügt das Kostenanerkenntnis allein?
Bei Arzthaftungsmandaten entstehen häufig mehrstufige Tätigkeiten: Zunächst wird ein außergerichtliches Verfahren, dann ein Verfahren vor einer Gutachter- bzw. Schlichtungsstelle der Ärztekammer durchlaufen (§ 15a ...
Oft ergeht ein Versäumnisurteil (VU), obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen und das Verfahren später – etwa durch Erledigung – endet, ohne dass der säumige Beklagte die Kosten der ...
In der gedruckten Ausgabe im Januar hat auf Seite 5 im Beitrag „Kostenfestsetzung: Änderung von Amts wegen?“ leider der Fehlerteufel zugeschlagen. Die Änderung von § 102 ZPO wird zum 1.7.26 in Kraft treten. Sie gilt nicht bereits seit dem 1.1.26. Wir bitten um Entschuldigung!
Bei Mehrvergleichsverfahren müssen die Mehrkosten gerecht und nachvollziehbar auf die verschiedenen von der Einigung betroffenen Verfahren verteilt werden. Gerade vor dem Hintergrund mehrerer parallel oder sukzessiv ...
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Praktisch stellt sich die Frage, wer die Mehrkosten trägt, wenn während eines laufenden Verfahrens ein Anwaltswechsel erfolgt – insbesondere, wenn sich der Anwalt selbst vertreten hat und später aus zwingenden
beruflichen Gründen ausscheidet. Ob die dadurch entstehenden zusätzlichen Gebühren erstattungsfähig sind, ist streitig. Das AG Wipperfürth hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Wechsel als „notwendig“ im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt und welche Folgen dies für ...