Der Anwalt erhält die volle Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn ein Versäumnisurteil beantragt wurde und beide Parteien erschienen sind. Ob im Termin lediglich ein „gütlicher Abschluss“ erörtert wurde, spielt keine Rolle (KG 8.8.24, 5 W 98/24, Abruf-Nr. 245212 ).
Frage: Der Beklagte B ist verurteilt worden, einen bestimmten (geringen) Betrag an den Kläger K zu zahlen. Die Kostenquotelung beträgt 70 % zu 30 % zugunsten des B. K hatte – noch vor Stellung des ...
Rechtsanwälte müssen nach Ansicht des BGH bei Stundensatzvereinbarungen mit Verbrauchern keine Vorabinformationen über den Mandatsumfang geben und keine Zwischenrechnungen erstellen. Eine Kombination aus Stundensatz ...
Nach § 495a S. 1 ZPO kann das AG in sog. Bagatellfällen bei einem Streitwert bis 600 EUR das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In Verfahren vor dem LG ist diese ...
FRAGE: Nach der Kostengrundentscheidung trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) ergangen und eine ...
Immer wieder wird über die Terminsgebühr im „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“ diskutiert. Dabei gibt es gar kein eigenständiges „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“. Vielmehr handelt es sich insoweit um ...
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FRAGE : Wir haben für unseren Mandanten PKH beantragt und dem Antrag den Klageentwurf beigefügt. Vor einer Entscheidung über die PKH bezahlt der Gegner die Forderung vollständig. Wie verhält es sich mit unserer Vergütung?