Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten es, den Bürger vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören. Das gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren bei vermeintlich einfachen Sachverhalten (KG 18.3.24, 5 W 34/24, Abruf-Nr. 242957 ).
Der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens bemisst sich nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs.
In Verfahren über die Adoption von Volljährigen ist es im Rahmen von § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 Prozent des Vermögens festzusetzen (OLG Karlsruhe 9.8.23, 5 UF 212/22, Abruf-Nr. 239048 ).
Anträge auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sind nicht mit dem vollen Wert des zu erwartenden Zugewinnausgleichs anzusetzen. Vielmehr gilt ein Bruchteil, der nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem ...
§ 91 Abs. 4 ZPO gilt auch, wenn die Kostengrundentscheidung bestehen bleibt, aber der Kostenfestsetzungsbeschluss aus anderen Gründen aufgehoben wird. Das ist der Fall, wenn die festgesetzten Kosten überhaupt nicht ...
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Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1 KV-GKG im Fall eines Anerkenntnisurteils tritt auch ein, wenn streitige Kostenanträge gestellt worden sind und das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält (KG 11.4.24, 2 W 31/23, Abruf-Nr. 242953 ).