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  • 30.10.2008 | Aktenversendungspauschale

    Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale

    von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster

    Im Zivilprozess wird die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG regelmäßig von der Partei geschuldet, für die der Prozessbevollmächtigte die Akteneinsicht beantragt hat (OLG Düsseldorf 10.4.08, I-10 W 18/08, n.v., Abruf-Nr. 083065).

     

    Entscheidungsgründe

    Schuldner der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG ist im Zivilprozess regelmäßig die Partei, deren Prozessbevollmächtigter die Akteneinsicht beantragt hat. Nr. 9003 KV GKG regelt nicht, wer diesbezüglich Auslagenschuldner ist. § 28 Abs. 2 GKG ordnet an, dass die Auslagen nur schuldet, wer die Aktenversendung beantragt hat. Auch dies klärt nicht zweifelsfrei, ob dies der Prozessbevollmächtigte selbst ist oder die von ihm vertretene Partei. Mit § 28 Abs. 2 GKG soll eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermieden werden (BT-Drucks. 12/6962, S. 66). Dies stellt klar, dass stets der Antragsteller diese Pauschale tragen soll und nicht etwa andere Kostenschuldner, wie der Antragsteller des Verfahrens (§ 22 Abs. 1 GKG), der Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) oder der Übernahmeschuldner, § 29 Nr. 2 GKG. Es ist daher vorab aufgrund der allgemeinen materiell- und prozessrechtlichen Vorschriften festzustellen, ob der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen oder für seinen Mandanten handelt. Aus der ZPO zum Akteneinsichtsrecht und zur Prozessvollmacht ergibt sich, dass eine Aktenversendung regelmäßig als durch die Partei beantragt anzusehen sein wird. Der Prozessbevollmächtigte nimmt mit der Akteneinsicht ein Recht der Partei wahr. Das Recht darauf folgt aus § 299 Abs. 1 ZPO und steht – anders als nach §?147 StPO – maßgeblich den Parteien zu.  

     

    Praxishinweis

    Im Zivilprozess ist streitig, ob Auslagenschuldner der Aktenversendungspauschale der Prozessbevollmächtigte (so LG Mainz AGS 07, 636) oder die von ihm vertretene Partei ist (Meyer, GKG, 9. Aufl., § 28 Rn. 5). Das OLG hat sich der letzteren Ansicht angeschlossen. Die wohl überwiegende Meinung sieht das anders (vgl. teilweise für das Verwaltungsverfahren BayVGH NJW 07, 1483; LG Koblenz NJW 96, 1223). Die abweichende Ansicht dürfte zutreffend sein, da es nicht um die Akteneinsicht geht, sondern um die Versendung der Akten an den Anwalt. Dessen Entscheidung, das seinem Mandanten zustehende Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 ZPO durch Aktenübersendung in seinen Kanzleiräumen auszuüben, wird aber üblicherweise durch dessen ureigenes Interesse an Zeitersparnis und Delegation geprägt (N. Schneider AGS 08, 292).  

     

    Anders im Strafverfahren: Hier hat der Verteidiger ein eigenes Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO) und es wird davon ausgegangen, dass er selbst Schuldner der Auslagenpauschale ist, weil grundsätzlich nur er gemäß § 147 StPO Akteneinsicht nehmen kann (BVerfG NJW 95, 3177; 96, 2222; AG Lahr AGS 08, 264). Nach h.M. kann der Verteidiger die verauslagten Kosten von seinem Mandanten ersetzt verlangen bzw. sind ihm diese bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung zu erstatten (AG Lahr, a.a.O.).