01.11.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Achtung: Keine Erörterungsgebühr allein durch weisungskonformes Verhalten einer Prozesspartei
| Durch einen Beschluss vom 15. August 2000 (Az: 10 W 67/00, Abruf-Nr. 001210) hat der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf eine seit 1977 bestehende Rechtsprechung aufgegeben: Bisher wurde das Entstehen einer Erörterungsgebühr für die Prozessbevollmächtigten beider Parteien bejaht, wenn das Gericht nach Aufruf der Sache auf die Erfolglosigkeit der Berufung sowie den Erfolg der unselbstständigen Anschließung hinwies und die Berufung daraufhin ohne weitere Erklärung der beiden Prozessbevollmächtigten zurückgenommen wurde (z.B. OLG Düsseldorf 7.6.77, JurBüro 77, 1564). Nunmehr vertritt das OLG Düsseldorf die gegenteilige Auffassung, nämlich dass es gebührenneutral ist, wenn das Gericht im Rahmen des § 139 ZPO ohne Eintritt in die mündliche Verhandlung ein bestimmtes Prozessverhalten nahelegt und der Prozessbevollmächtigte der Anregung widerspruchslos folgt. Dazu folgende Einzelheiten: |
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