01.11.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BVerwG: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist auch ohne tatsächliche Mehrbelastung anwendbar
| Nach der bisherigen Rechtsprechung einzelner Gerichte schied eine Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für das anwaltliche Tätigwerden für mehrere Auftraggeber aus, wenn die Bearbeitung des Falles keine Mehrarbeit erforderte (z.B. OLG Koblenz 30.10.89, JurBüro 90, 1448). Das BVerwG hat nun aber einen Mehrvertretungszuschlag ohne Rücksicht darauf bejaht, ob im Einzelfall tatsächlich eine Mehrbelastung eintritt oder ob eine solche typischerweise zu erwarten ist (10.4.2000, NJW 2000, 2288). Damit haben sich die Verwaltungsrichter einer bereits im Jahr 1984 vom BGH vertretenen Meinung (6.10.83, JurBüro 84, 377) angeschlossen. |
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