01.12.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Die Vergütung für den Anwalt-Verfahrenspfleger kann nur ausnahmsweise nach BRAGO vereinbart werden
| In „BRAGO professionell“ 9/2000, Seite 116, wurde über die Empfehlung der Gebührenreferenten berichtet, die Vergütung für einen Verfahrenspfleger von 60 DM pro Stunde nach dem FGG als nicht angemessen zu behandeln. Die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde des betroffenen Anwalts Herrn Duffner aus Freudenstadt ist in der Zwischenzeit aber leider negativ entschieden worden. Das BVerfG beschloss, dass die Regelung in § 50 FGG, § 1 BVormG verfassungsgemäß sind; der Anwalt kann eine höhere Vergütung nur dann durchsetzen, wenn das Vormundschaftsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers feststellt, dass anwaltliche Tätigkeit gefordert ist (7.6.2000, Az: 1 BvR 23/00; 1 BvR 111/00, n.v., Abruf-Nr. 001102; auch BVerfG 6.7.2000, JurB üro 2000, 591). |
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