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  • 01.01.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Geschäftsgebühr als Verzugsschaden im Mahnverfahren

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
    Die anwaltliche Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist im Mahnverfahren als materieller Verzugsschaden und nicht als prozessualer Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen (AG Stuttgart 7.10.04, 04-0224816-06-N, AnwaltBl., 05, 75, Abruf-Nr. 043049).

     

    Sachverhalt

    Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts der Antragstellerin vor dem 1.7.04 ist eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen. Die Antragstellerin hat diese Gebühr nach dem 1.7.04 im Mahnantrag als Nebenforderung geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat den Mahnbescheidsantrag zurückgewiesen. Begründung: Bei dieser Fallkonstellation – Geschäftsgebühr vor dem 1.7.04 entstanden und Mahnantrag nach dem 1.7.04 eingereicht – finde noch die BRAGO und damit § 118 Abs. 2 BRAGO Anwendung. Die Antragstellerin habe ein sog. „Anrechnungsguthaben“ erworben, das ihr durch das ab 1.7.04 geltende RVG nicht mehr genommen werden könne. Da für diese Anrechnungsfälle des § 118 Abs. 2 BRAGO eine Übergangsvorschrift im RVG fehle, bleibe es bei der vollständigen Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Rechtspfleger steht im Mahnverfahren kein Prüfungsrecht für materiell-rechtliche Fragen zu. Vielmehr umfasst sein Prüfungsrecht insbesondere Fragen der Kostenerstattung. Die geltend gemachte Anwaltsvergütungnach § 118 BRAGO gehört aber nicht zu den Prozesskosten des Mahnverfahrens i.S. von §§ 91, 103 ZPO. Bei der im Mahnbescheidsantrag geltend gemachten anwaltlichen Geschäftsgebühr handelt es sich um einen Anspruch des Prozessbevollmächtigten der Antragstelleringegen diese auf Grund vorprozessualer Beauftragung. Dieser Erstattungsanspruch wird gegen den Antragsgegner im Mahnverfahren als sonstige Nebenforderung und somit als Verzugsschaden geltend gemacht.  

     

    Ob die Verzugsvoraussetzungen vorliegen und insbesondere auch, ob der Klägerin ein Verzugsschaden entstanden ist, wird aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft. Der Rechtspfleger hat daher im Hinblick auf die geltend gemachte Nebenforderung der Geschäftsgebühr nicht die ihm im Kostenfestsetzungsverfahren zustehende Vollprüfungskompetenz.