01.07.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Honorarvereinbarung: Angabe einer bestimmten Leistungspflicht erforderlich
| Honorarvereinbarungen sind unwirksam, wenn die Leistungspflicht des Honorarschuldners nicht hinreichend bestimmt ist. Die Verwendung des unbestimmten Begriffs „Spesen“ führt zu einer Gesamtnichtigkeit der Honorarabrede, da die Verwendung dieses Wortes für den Honorarschuldner ein nicht abzuschätzendes Kostenrisiko birgt (OLG Koblenz, Urteil, 25.1.02, 10 U 143/01, n.v.). (Abruf-Nr.:020656) |
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