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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Weniger strenge Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten?

    | Das OLG Düsseldorf hat am 3.8.00 beschlossen, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Mahnanwalts (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 BRAGO) nicht darauf ankommt, ob ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten ist oder nicht. Des weiteren verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf Erstattung der Mahnanwaltskosten auch nicht dadurch, dass er sogleich am Sitz eines zentralen Mahngerichts ansässige Rechtsanwälte mit der Beantragung des Mahnbescheids beauftragt hat (Rpfleger 00, 566). Mit dieser Auffassung stellen sich die Richter gegen die bisher herrschende anders lautende Meinung. Zur Begründung wurde ausgeführt: |