01.08.2000 · Fachbeitrag · Angelegenheitsbegrif
Wohnraum: Gebühren bei außergerichtlicher Kündigung und anschließendem Räumungsprozess
| Ein neu veröffentlichtes Urteil des LG Köln stellt ausdrücklich klar (4.11.98, MDR 2000, 730): Bei der außergerichtlichen Wohnraumkündigung und dem anschließenden Räumungsprozess liegen gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt. Trotzdem kommt es bei Honorarabrechnungen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere Rechtsschutzversicherungen erklären regelmäßig, dass es sich bei außergerichtlicher Kündigung und Räumungsprozess um eine gebührenrechtliche Angelegenheit handelt. Begründung: Es liege derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde und der Mandanten-Auftrag gehe dahin, bei Nichträumung trotz Kündigung das gerichtliche Räumungsverfahren zu betreiben. Diese vereinfachte Darstellung der Rechtsschutzversicherer ist falsch. Damit Sie keine Gebühreneinbußen hinnehmen müssen, sollten Sie Folgendes beachten: |
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