01.11.2002 · Fachbeitrag · Anwaltshonorar
BVerfG hält die Bezeichnung „Spesen“ für ausreichend
| Das OLG Koblenz hatte eine Honorarvereinbarung auf Grund der Verwendung des unbestimmten Begriffs „Spesen“ als unwirksam bewertet (OLG Koblenz 25.1.02, 10 U 143/01; BRAGO prof. 7/02, 98, Abruf-Nr. 020656). Das BVerfG hat diese Entscheidung jetzt aufgehoben (BVerfG, AnwBl. 02, 612). (Abruf-Nr. 021223) |
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