Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Anwaltshonorar

    Die Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Nicht immer mündet die Anwaltstätigkeit in einen Prozess. Während nach einem Gerichtsverfahren die dort entstandenen Gebühren gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gegen den unterlegenen Gegner festgesetzt werden können, fehlt es im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich an einer solchen prozessualen Erstattungspflicht. Der folgende Beitrag zeigt daher einige wichtige materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen für die Erstattung außergerichtlicher Gebühren auf.

    Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit

    Die BRAGO enthält eine Reihe von Gebührentatbeständen für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts wie z.B. für die Erteilung eines Rats (§ 20 Abs. 1 BRAGO) oder ein schriftliches Gutachten (§ 21 S. 1 BRAGO). Wird mit dem Gegner keine einvernehmliche Regelung über die Gebührenerstattung für diese außergerichtlichen Tätigkeiten erzielt, muss der Anwalt auf folgende materiellrechtlichen Anspruchgrundlagen zurückgreifen:

    Ersatzfähigkeit der Anwaltsgebühren als Rechtsverfolgungskosten

    Die Gebühren, die bei der außergerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs des Mandanten entstehen – z.B. für die Beratung des Mandanten, das Aufforderungsschreiben an den Gegner, die Teilnahme an Besprechungen –, sind als so genannte Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig (§ 249 S. 2 BGB). Voraussetzung dafür ist

    • das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs – z.B. aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Verletzung von Neben- und Schutzpflichten, Gefährdungshaftung – sowie
    • die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe zu dessen Durchsetzung. Die Beauftragung eines Anwalts ist erforderlich, wenn der Gegner sich dem Grunde oder der Höhe nach weigert, den Schaden zu begleichen. Unerheblich ist, ob es sich um einen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig gelagerten Fall handelt (OLG Karlsruhe NJW-RR 90, 929).

    Praxishinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Gebührenberechnung der Geschäftswert, nach dem sich die Höhe des Anwaltshonorars richtet, nicht der Betrag, den der Geschädigte aus seiner Sicht zu Grunde legen durfte, sondern nur der zuerkannte Betrag (BGH NJW 70, 1122). Begründet wird dies damit, dass der Anspruchsteller auch in einem Rechtsstreit das volle Kostenrisiko trägt. Darüber hinaus verstößt die Vereinbarung eines höheren als sich aus der BRAGO ergebenden Honorars in der Regel gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (LG Köln, VersR 74, 705). Einen eventuellen Differenzbetrag muss der Mandant mangels Erstattungspflicht des Gegners gegebenenfalls selber tragen.

    Anwaltsgebühren als Verzugsschaden

    Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner in Verzug befindet, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verlangt werden (§ 280 Abs. 2 BGB n.F.). Entscheidend ist hier, dass die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB n.F. bereits vor der Einschaltung des Anwalts erfüllt sind. Die Gebühren einer bereits zuvor vorgenommenen Anwaltstätigkeit – z.B. für die Abfassung der verzugsbegründenden Erstmahnung – sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, sondern vom Mandanten selbst zu tragen, außer sie gehen im Wege der Anrechnung unter.

    Anwaltsgebühren als nutzlose Aufwendungen

    Die Anwaltsgebühren können auch unter dem Gesichtspunkt der nutzlosen Aufwendungen erstattungsfähig sein:

    • Nimmt ein Mandant bei der Vertragsanbahnung bzw. -verhandlung anwaltliche Beratung in Anspruch und bricht der Gegner die Verhandlungen ohne triftigen Grund ab oder scheitert der wirksame Vertragsschluss an sonstigen, vom Gegner verschuldeten Umständen, sind die Anwaltsgebühren aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB n.F.) ersatzfähig. Die Ersatzpflicht folgt aus § 280 Abs. 1 BGB n.F. und erfasst u.a. nutzlos gewordene Aufwendungen und neu übernommene Verpflichtungen, die der Vorbereitung oder Durchführung des in Aussicht genommenen Vertrags dienen sollten.
    • Bei einer Vertragsanfechtung umfasst der Schadenersatzanspruch nach § 122 Abs. 1 BGB die aufgewandten Kosten. War also ein Anwalt an der Ausarbeitung bzw. der Verhandlung des Vertrags beteiligt und hat er dafür Gebühren in Rechnung gestellt, können diese vom Anfechtenden verlangt werden.
    • Scheitert ein vom vollmachtslosen Vertreter geschlossener Vertrag an der verweigerten Genehmigung des Geschäftsherrn, kann der Vertragspartner nach § 179 Abs. 1 BGB zwar nicht die eigentlichen Vertragskosten geltend machen, da diese auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung angefallen wären. Wohl aber kann er die Anwaltskosten für die vergebliche Inanspruchnahme des Vertretenen ersetzt verlangen.

    Anwaltsgebühren für die Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme

    Wendet sich der Mandant mit anwaltlicher Hilfe gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme, können folgende Anspruchsgrundlagen für die Gebührenerstattung greifen:

    • Besteht zwischen dem Mandanten und dem Gegner ein – gesetzliches oder vertragliches – Schuldverhältnis, kann sich eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren für außergerichtliche Tätigkeiten aus dem Grundsatz der positiven Forderungsverletzung (vgl. § 241 Abs. 2 BGB n.F.) ergeben. Da im Rahmen eines Schuldverhältnisses beide Parteien gehalten sind, den Rechtsgütern des Gegners keinen Schaden zuzufügen, löst die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung einen Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB n.F. aus. Klassisches Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Erstattung der Anwaltsgebühren, die für die Zurückweisung einer unberechtigten Kündigung oder Anfechtungserklärung des Vertragspartners oder die Zurückweisung eines im Rahmen eines Schuldverhältnisses unberechtigterweise erhobenen Anspruchs erforderlich waren.
    • Bei einem Wettbewerbsverstoß sind die Anwaltsgebühren für eine – berechtigte – Abmahnung des Gegners nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) von diesem zu erstatten. Hier ist die kurze Verjährungsfrist der Erstattungsansprüche von sechs Monaten zu beachten (§ 21 Abs. 1 UWG), die nach herrschender Meinung auch für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gilt.
    • Besteht zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis und liegen auch die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor, sind die Anwaltsgebühren für die Abwehr einer unberechtigten Forderung nur in den engen Grenzen der Deliktshaftung nach § 823 Abs. 2, § 826 BGB bei Verletzung eines Schutzgesetzes bzw. einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung ersatzfähig. Denn der mit den Anwaltsgebühren verbundene Vermögensschaden des Mandanten fällt nicht unter § 823 Abs. 1 BGB.

    Praxishinweis: Kommt nach materiellem Recht eine Kostenerstattung vom Gegner nicht in Betracht, muss der eigene Mandant für die Anwaltsgebühren einstehen.

    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 05/2002, Seite 60

    Quelle: Ausgabe 05 / 2002 | Seite 60 | ID 106437