01.06.2005 | Anwaltshonorar
Gebührenteilungsabreden
Für einen Mandanten können in derselben Angelegenheit mehrere Anwälte tätig werden. In der Praxis werden dabei oft Gebührenteilungsabreden getroffen. Der Beitrag zeigt, worauf Sie bei solchen Abreden achten müssen.
Tätigkeit mehrerer Anwälte in derselben Angelegenheit
Beauftragt der Mandant von vornherein mehrere Anwälte mit demselben Auftrag, können diese nach § 6 RVG jeweils die volle Vergütung verlangen.
Beispiel 1: Mandant beauftragt mehrere Anwälte |
Mandant M ist vor dem LG angeklagt. Er wählt die Rechtsanwälte R und A als Verteidiger. M wird nach drei Verhandlungstagen freigesprochen. Welche Gebühren können R und A abrechnen?
Lösung: A und R können jeweils die Grund- (Nr. 4100 VV RVG), die Verfahrens- (Nr. 4112 VV RVG) sowie drei Terminsgebühren (Nr. 4114 VV RVG) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen. |
Die Beauftragung einer Sozietät fällt im Regelfall nicht unter § 6 RVG. Denn die Sozien sollen nicht nebeneinander tätig werden, sondern jeweils nur einer von ihnen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Mandant gezielt ein Mitglied der Sozietät – etwa auf Grund von Spezialkenntnissen – beauftragen wollte. In diesem Fall kommt der Vertrag nicht mit der Sozietät, sondern mit dem betreffenden Sozius zustande (Gebauer/Schneider (N. Schneider), § 6 RVG Rn. 43).
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