01.06.2005 | Anwaltshonorar
Honorarabtretung künftig erleichtert?
Die Abtretung von Honorarforderungen des Anwalts richtet sich nach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO. Die Gebührenabtretung oder die Übertragung der Einziehung an Nicht-Anwälte ist danach grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und der Anwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hat. Hier zeichnet sich eine Lockerung ab.
Neu: Anwaltliche Verrechnungsstelle
Seit kurzem gibt es das von Anwälten geführte Inkassounternehmen Anwaltliche Verrechnungsstelle (AnwVS). Es arbeitet eng mit einem Großanbieter von Kanzleisoftware zusammen und bietet Anwälten, die eine bestimmte Schnittstelle der Kanzleisoftware einrichten, den Ankauf von Gebührenansprüchen an. Neben EDV-technischen Ausrüstungen sind fünf Kriterien Voraussetzung für den Ankauf von Anwaltshonorarforderungen durch die AnwVS:
Voraussetzungen für einen Forderungsankauf durch die AnwVS |
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