01.06.2005 | Anwaltshonorar
Sind Hinterlegungsverfahren abrechenbar?
Mit Ausnahme der in § 708 ZPO genannten Entscheidungen sind Urteile nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Will die Partei schon vor Eintritt der Rechtskraft vollstrecken, muss sie eine Sicherheitsleistung erbringen. Der Beitrag zeigt, welche Gebühren ein mit der Erbringung der Sicherheitsleistung beauftragter Anwalt abrechnen kann.
Geld oder Wertpapiere können hinterlegt werden
Grundsätzlich wird die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren (§ 234 Abs. 1, 3 BGB) geleistet. Die Art der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, § 108 ZPO. Möglich ist auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts.
Anwalt kann seine Tätigkeit im Hinterlegungsverfahren abrechnen
In der Regel wird der Prozessbevollmächtigte mit der Abwicklung der Sicherheitsleistung beauftragt. Sein Antrag bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts auf Hinterlegung der Sicherheit richtet sich nach der HinterlegungsO. Gegenüber dem Erkenntnisverfahren ist dies eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, die nicht nach §19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug gehört. Es ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung (§§ 1, 3 HinterlegungsO; OLG Karlsruhe JurBüro 89, 78). Nach §19 Abs. 1 Nr. 7 RVG gehört nur die Rückgabe einer Sicherheit, nicht aber deren Bestellung zum Rechtszug. Die Bestellung ist auch keine vorbereitende Tätigkeit der Zwangsvollstreckung, so dass keine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt. Der Anwalt kann aber eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG fordern (Gerold/Schmidt 16. Aufl. RVG Nr. 2400 VV Anm. 254 bis 258). Gegenstandswert ist der Betrag der Sicherheit.
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