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  • Anwaltshonorar

    Strafrecht: Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Die Frage der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten kann sich auch im Strafrecht stellen, wenn der Mandant im Rahmen eines polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vertreten und beraten wird. Kommt es in der Folgezeit nicht zum Strafverfahren, weil das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, muss geprüft werden, ob und gegebenenfalls von wem die entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangt werden können (zu wichtigen materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen vgl. auch Onderka, BRAGO prof. 02, 60). Dazu im Einzelnen:

    Ersatzpflicht des Staates nur wenn Anklageerhebung erfolgt ist Eine Kostenerstattung aus der Staatskasse ist nur in den Fällen der §§ 467, 467a StPO vorgesehen, wenn

    • der Angeklagte freigesprochen,
    • die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt,
    • das Strafverfahren eingestellt oder
    • nach der Anklage diese zurückgenommen bzw. das Verfahren eingestellt wird.

    Auf andere Fallgestaltungen, bei denen das Verfahren noch nicht das Stadium der Anklageerhebung erreicht hat, sind diese Regelungen nicht anwendbar.

    Ersatzpflicht des Anzeigenerstatters ist möglich

    Ist das Ermittlungsverfahren nicht von Amts wegen aufgenommen, sondern durch eine Anzeige in Gang gesetzt worden, kommt eine Ersatzpflicht des Anzeigenerstatters in Betracht. Dazu folgendes Beispiel:

    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 07/2003, Seite 105

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 105 | ID 106548