01.02.2001 · Fachbeitrag · Anwaltsregress
Vertragliche Haftungsbeschränkungen bei Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften
| In der letzten Ausgabe von „BRAGO professionell“, Seiten 9 f., ist erläutert worden, wie der Anwalt seine Haftung bei der Beratung per AGB bzw. Individualvereinbarung nach § 51a Abs. 1 BRAO begrenzen kann. Rechtsanwälte in Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und gemischten oder interprofessionellen Sozietäten können darüber hinaus den Kreis der in die Haftung einbezogenen Personen nach § 51a Abs. 2 BRAO einschränken. Dazu folgende Einzelheiten: |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat