01.02.2001 · Fachbeitrag · Anwaltsregress
Vertragliche Haftungsbeschränkungen bei Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften
| In der letzten Ausgabe von „BRAGO professionell“, Seiten 9 f., ist erläutert worden, wie der Anwalt seine Haftung bei der Beratung per AGB bzw. Individualvereinbarung nach § 51a Abs. 1 BRAO begrenzen kann. Rechtsanwälte in Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und gemischten oder interprofessionellen Sozietäten können darüber hinaus den Kreis der in die Haftung einbezogenen Personen nach § 51a Abs. 2 BRAO einschränken. Dazu folgende Einzelheiten: |
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