01.02.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gegenstandswert beim TzBfG: Gericht billigt 36fache Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung
| Die Bemessung des Gegenstandswerts nach dem TzBfG ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten: Zum Teil wird gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ein Gegenstandswert von zwei oder drei Bruttogehältern angesetzt (vgl. dazu Ennemann, BRAGO prof. 11/02, 155). Sowohl das ArbG Siegburg als auch das ArbG Offenbach am Main haben jetzt den Ansatz der 36fachen Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung gebilligt (ArbG Siegburg 15.3.02, 2 Ca 3610/01 G, n.v., Abruf-Nr. 030077 und ArbG Offenbach am Main 20.6.02, 1 Ca 279/01, n.v., Abruf-Nr. 030078). Den Beschluss des ArbG Siegburg hat uns Herr RA Michael Strombach aus Bergneustadt, das Urteil des ArbG Offenbach am Main hat uns Herr RA Ulrich Kaiser aus Hanau, zugereicht. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig