01.10.1997 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gegenstandswert für die Anwaltstätigkeit bei der Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis?
| Das Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (vergleiche auch § 14 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz - BBiG). Die einzelne Ausbildungszeit ergibt sich dagegen für alle anerkannten Ausbildungsberufe aus der Ausbildungsverordnung. Wird die Abschlußprüfung vom Auszubildenden bereits vor dem Ende seiner Ausbildungsverhältnis abgelegt, so endet sein Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlußprüfung. Für den Auszubildenden stellt sich in diesem Fall aber die Frage, ob ihm deshalb ein Anspruch auf die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zusteht. Im folgenden Beitrag wird erläutert, welcher Gegenstandswert für den Rechtsanwalt anzusetzen ist, der in dieser Situation für den Auszubildenden tätig wird. |
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