01.11.2007 | Arbeitsrecht
Streitwerte für Beschlussverfahren
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über Streitwerte für gängige arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (zu den Streitwerten in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vgl. RVG prof. 07, 169).
Nach § 2 Abs. 2 GKG n.F. (§ 12 Abs. 5 ArbGG a.F.) werden in arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 ArbGG keine Kosten erhoben. Für die Gerichtskosten ergeht also keine Kostenentscheidung. Für die Anwaltsgebühren muss jedoch gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf entsprechenden Antrag eine Wertfestsetzung erfolgen (BAG DB 99, 1964). Es greift § 23 Abs. 1 RVG. Mangels Wertvorschriften für Gerichtsgebühren ist der Streitwert für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen. Zu unterscheiden ist zwischen vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten.
Vermögensrechtliche Streitigkeiten
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG zu ermitteln. Auf die dort genannten Vorschriften der KostO ist zurückzugreifen, insbesondere auf § 18 Abs. 2 KostO (Hauptgegenstand, d.h. Nebenforderungen bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt) und § 25 Abs. 2 KostO (Dienstverträge, Höchstwert ist der dreijährige Bezug).
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
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