01.09.2002 · Fachbeitrag · Auslagen
Die Dokumentenpauschale für elektronisch gespeicherte Dateien
| Zum 15.12.01 wurde durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG, BGBl. I 01, 3422) in § 27 Abs. 1 BRAGO eine neue Nr. 4 eingefügt. Danach erhält der Anwalt für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien an Stelle der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAGO genannten Abschriften und Ablichtungen eine Dokumentenpauschale. Da viele Anwälte noch nicht mit dieser Vorschrift vertraut sind, informiert der folgende Beitrag über ihre Umsetzung in die Praxis (vgl. dazu auch BRAGO prof. 1/02, 1). |
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