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  • 01.05.2005 | Auslagen

    Erhebung einer Aktenversendungspauschale

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG sollen mit dem Pauschbetrag von 12 EUR sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Versendung von Akten abgegolten werden. Erfasst werden dabei nicht nur die Kosten des Versands der Akte an den Akteneinsichtnehmer, sondern auch die Rücksendung der Akte (AG Brandenburg an der Havel 22.2.05, 22 OWi 325/04, n.v., Abruf-Nr. 051016).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller begehrte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens bei der Antragsgegnerin als Verteidiger Akteneinsicht. Diese versandte daraufhin die Bußgeldakte mit Beifügung eines Kostenansatzes von 12 EUR. Der Verteidiger schickte die Bußgeldakte auf eigene Kosten zurück und beantragte mit Schreiben gleichen Datums eine gerichtliche Entscheidung. Er wendet sich insbesondere gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale, weil er die Rücksendungskosten selbst getragen habe. Dem Antragsteller sind Kosten für die Rücksendung der Akte inklusive Material von 1,51 EUR entstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antragsteller hat gemäß § 107 Abs. 4 OWiG i.V. mit § 21 Abs. 1 Gebührengesetz des Landes Brandenburg einen Kostenerstattungsanspruch. Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten müssen unverzüglich erstattet werden, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Danach können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. Letztere Billigkeitsentscheidung ist hier nicht anzuwenden, weil der Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz unbefristet ist, § 108 Abs. 1 OWiG.  

     

    Nach § 107 Abs. 5 OWiG ist grundsätzlich derjenige Kostenschuldner der Pauschale von 12 EUR, der die Versendung von Akten beantragt. Dieser Betrag umfasst auch die Rücksendung. Die Regelung erfasst aber nicht die Fälle, in denen der Anwalt die Akten auf eigene Kosten zurücksendet, wenn die Aktenversendungsstelle keine Vorkehrungen für die kostenfreie Rücksendung getroffen hat. Denn hier entstehen ihm zusätzliche Kosten. Seine Handlungsweise ist kein Verzicht auf die zusätzlichen Auslagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Antragsteller mit Rücksendung der Akte und Zahlung der Pauschale gleichzeitig gegen die Höhe des Kostenansatzes wendet.