01.10.2008 | Auslagenpauschale
Dokumentenpauschale für DVD-Kopie
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
1. Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1d VV RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG entsteht dadurch nicht. |
2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat. |
(OLG Köln 21.1.08, 2 Ws 715/07, NJW08, 1330, Abruf-Nr. 082875) |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Pflichtverteidiger. Neben den Gebühren dafür begehrt er die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 54.510,93 EUR, da er von einer ihm überlassenen DVD, die 18.323 Audio-Dateien mit abgehörten Telefongesprächen enthalte, im Einverständnis mit dem Vorsitzenden der Strafkammer eine weitere Kopie für den Angeklagten gefertigt und ihm überlassen habe. Damit sei die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG von 2,50 EUR je Datei angefallen. Der Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Erinnerung hat die Strafkammer die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Auslagen auf 2,98 EUR – das entspricht der Dokumentenpauschale für eine Datei in Höhe von 2,50 EUR zuzüglich MwSt. – festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Verteidiger erfolglos Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, wobei der Senat der Entscheidung des LG nur im Ergebnis insoweit folgen kann, als der weitergehende Antrag zurückgewiesen worden ist.
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