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  • 01.10.2008 | Auslagenpauschale

    Dokumentenpauschale für DVD-Kopie

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    1. Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1d VV RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG entsteht dadurch nicht.  
    2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat.  
    (OLG Köln 21.1.08, 2 Ws 715/07, NJW08, 1330, Abruf-Nr. 082875)

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer war Pflichtverteidiger. Neben den Gebühren dafür begehrt er die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 54.510,93 EUR, da er von einer ihm überlassenen DVD, die 18.323 Audio-Dateien mit abgehörten Telefongesprächen enthalte, im Einverständnis mit dem Vorsitzenden der Strafkammer eine weitere Kopie für den Angeklagten gefertigt und ihm überlassen habe. Damit sei die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG von 2,50 EUR je Datei angefallen. Der Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Erinnerung hat die Strafkammer die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Auslagen auf 2,98 EUR – das entspricht der Dokumentenpauschale für eine Datei in Höhe von 2,50 EUR zuzüglich MwSt. – festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Verteidiger erfolglos Beschwerde eingelegt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, wobei der Senat der Entscheidung des LG nur im Ergebnis insoweit folgen kann, als der weitergehende Antrag zurückgewiesen worden ist.  

     

    1. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG zählt zu den Auslagen in Teil 7 VV RVG. Der Beschwerdeführer verlangt die Vergütung der Pauschale hier aus der Staatskasse. Dafür ist § 46 Abs. 1 RVG maßgeblich, wonach Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dokumentenpauschale entstanden ist. Nur nach Nr. 7000 VV RVG entstandene Auslagen können auch erstattungsfähig sein.

     

    2. Die Dokumentenpauschale kann hier nur nach Nr. 7000 Ziff. 2 VV i.V. mit Ziff. 1d VV RVG entstanden sein. Unzutreffend ist aber die Annahme des LG, es liege das vom Gesetz geforderte Einverständnis mit dem Auftraggeber vor, als welcher nach dem Vortrag des Beschwerdeführers der Vorsitzende der Strafkammer anzusehen sein soll. Das trifft nicht zu. Zwar kann der beigeordnete Verteidiger gemäß Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG nach den Regeln der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 670 BGB) Ersatz der ihm entstandenen und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit notwendigen Auslagen verlangen. Der Vorsitzende hat aber nur die Überlassung der DVD-Kopie an den Angeklagten gestattet, worin bei einer an allgemeinen Auslegungsgrundsätzen orientierten Auslegung kein gebührenrechtlich relevantes Einverständnis mit Aufwendungen auf Kosten der Staatskasse gesehen werden kann. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung der Kostenübernahme bedurft. Hiernach ist ein Anspruch auf die Dokumentenpauschale schon nicht entstanden. Der Beschwerdeführer hat bereits mehr erhalten, als ihm zusteht.