04.10.2010 | Auslagenpauschale
Verwaltungsverfahren - Gerichtsverfahren: Eine oder unterschiedliche Angelegenheiten?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Im Bußgeldverfahren handelt es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich nach Einspruchseinlegung anschließenden gerichtlichen Verfahren um zwei unterschiedliche Angelegenheiten (AG Wildeshausen 13.7.10, 4 C 190/10 (IV), Abruf-Nr. 103038). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt hat den Betroffenen sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren verteidigt. Er hat gegenüber der Rechtsschutzversicherung zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet. Diese hat nur eine Gebühr gezahlt. Die daraufhin vom Betroffenen gegenüber der Rechtsschutzversicherung erhobene Freistellungsklage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Pauschale Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen gefordert werden. Bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich nach Einspruchseinlegung anschließenden gerichtlichen Verfahren handelt es sich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten. In §§ 16, 17 RVG sind lediglich einzelne Fälle aufgezählt, in denen es ohne gesetzgeberische Entscheidung zweifelhaft wäre, ob eine einheitliche oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung für das Bußgeldverfahren im Rahmen von § 17 RVG ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass es sich um eine einheitliche Angelegenheit handelt.
Checkliste: Argumente für unterschiedliche Angelegenheiten |
Schon aus systematischen Erwägungen handelt es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Gericht zumindest seit Geltung des RVG um unterschiedliche Angelegenheiten.
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