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  • 30.06.2010 | Auslieferungsverfahren

    Pauschgebühr nach § 42 RVG nur Ausnahme

    Eine Pauschvergütung wird in Auslieferungssachen nur festgestellt, wenn der Rechtsanwalt wegen Umfang und/oder Schwierigkeiten der Sache gezwungen war, weit über das übliche Maß hinausgehende Bemühungen anzustellen (OLG Karlsruhe 16.3.10, 1 AR 11/10, Abruf-Nr. 101942).

     

    Sachverhalt

    Ungarn hatte die Auslieferung des deutschen Verfolgten beantragt. Der Rechtsanwalt hat den Verfolgten in diesem Auslieferungsverfahren vertreten. Nachdem der Verfolgte nicht die für seine Auslieferung nach § 80 Abs. 3 IRG erforderliche Zustimmung gegeben hat, ist die Auslieferung abgelehnt worden. Für die Tätigkeit als gewählter Beistand des Verfolgten wurde ein Erstattungsbetrag von 330 EUR festgesetzt. Der Rechtsanwalt hat nun noch die Feststellung einer Pauschvergütung nach § 42 Abs. 1 RVG in Höhe von 775 EUR beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG sieht die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 RVG als nicht erfüllt. Auch in Auslieferungssachen nach dem IRG kann eine Pauschvergütung nur festgestellt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigten, eine über das Maß üblicher und normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, und wenn sich deshalb die in Teil 6 Abschn. 1 VV RVG bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts als unzumutbar niedrig erweisen. Dies war hier nicht der Fall.  

     

    Übersicht: Diese Kriterien zieht das OLG für seine Bewertung heran
    • Die Teilnahme des Rechtsanwalts am Termin vor dem AG zur Eröffnung des Auslieferungsersuchens und Vernehmung des Verfolgten nach §§ 28, 30 IRG (Dauer allerdings nur 25 Minuten).

     

    • Wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten kam es praktisch allein auf dessen Zustimmungserklärung nach § 80 Abs. 3 IRG an, womit das Verfahren rechtlich und tatsächlich ausgesprochen einfach gelagert war.

     

    • Der Umfang der Akten war mit knapp 100 Seiten sehr gering.

     

    • Die Dauer der anwaltlichen Tätigkeit war sehr kurz.

     

    • Der Verfolgte befand sich während der gesamten Dauer des Verfahrens auf freiem Fuß.
     

    Bedeutung für die Praxis