30.06.2010 | Auslieferungsverfahren
Pauschgebühr nach § 42 RVG nur Ausnahme
Eine Pauschvergütung wird in Auslieferungssachen nur festgestellt, wenn der Rechtsanwalt wegen Umfang und/oder Schwierigkeiten der Sache gezwungen war, weit über das übliche Maß hinausgehende Bemühungen anzustellen (OLG Karlsruhe 16.3.10, 1 AR 11/10, Abruf-Nr. 101942). |
Sachverhalt
Ungarn hatte die Auslieferung des deutschen Verfolgten beantragt. Der Rechtsanwalt hat den Verfolgten in diesem Auslieferungsverfahren vertreten. Nachdem der Verfolgte nicht die für seine Auslieferung nach § 80 Abs. 3 IRG erforderliche Zustimmung gegeben hat, ist die Auslieferung abgelehnt worden. Für die Tätigkeit als gewählter Beistand des Verfolgten wurde ein Erstattungsbetrag von 330 EUR festgesetzt. Der Rechtsanwalt hat nun noch die Feststellung einer Pauschvergütung nach § 42 Abs. 1 RVG in Höhe von 775 EUR beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Das OLG sieht die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 RVG als nicht erfüllt. Auch in Auslieferungssachen nach dem IRG kann eine Pauschvergütung nur festgestellt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigten, eine über das Maß üblicher und normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, und wenn sich deshalb die in Teil 6 Abschn. 1 VV RVG bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts als unzumutbar niedrig erweisen. Dies war hier nicht der Fall.
Übersicht: Diese Kriterien zieht das OLG für seine Bewertung heran |
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Bedeutung für die Praxis
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