01.01.2005 | Basiswissen kompakt
Auf einen Blick: Die neuen Gebühren des selbstständigen Beweisverfahrens
Die neuen Gebühren des selbstständigen Beweisverfahrens im Überblick:
Selbstständiges Beweisverfahren ist eigene Gebührenangelegenheit
Der Anwalt erhält auch nach dem RVG die Gebühren wie im ordentlichen Rechtsstreit. Anders als früher ist das selbstständige Beweisverfahren nun eine eigene Gebührenangelegenheit, da es nicht in § 19 RVG aufgeführt ist.
Verfahrensgebühr beträgt 1,3
Nach Nr. 3100 VV RVG entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, Vorbemerkung § 3 Abs. 2 VV RVG. Für den Bevollmächtigten des Antragstellers fällt die Gebühr mit Einreichung des Antrags bei Gericht an. Gemäß Nr. 3101 Ziff. 1. VV RVG reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8, wenn der Auftrag vorher endet. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erhält die Gebühr, wenn er einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält. Mit der Wahrnehmung des Termins fällt die Verfahrensgebühr für beide Verfahrensbevollmächtigten spätestens an. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die des Rechtszugs angerechnet (ausführlich Scheungrab, RVG prof. 04, 205).
Terminsgebühr entsteht in Höhe von 1,2
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