30.11.2010 | Befriedungsgebühr
Mitwirkung bei Freispruch nach § 72 OWiG
Als Mitwirkung des Verteidigers i.S. der Nr. 5115 VV RVG reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei (LG Düsseldorf 30.7.10, 61 Qs 65/10, Abruf-Nr. 103870). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Verteidiger der Betroffenen. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat der Verteidiger das AG darauf hingewiesen, dass die zugrunde liegende Messung unverwertbar sei. Das AG hat darauf die Betroffene ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG frei gesprochen. Der Verteidiger hat auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG geltend gemacht. Das AG hat sie nicht gewährt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das LG hat zutreffend die Befriedungsgebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG festgesetzt. Denn: Die Hauptverhandlung ist durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden. Der Verteidiger hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegt und das Verfahren einzustellen ist. Aus ebendiesem Grund hat das AG die Betroffene ohne Hauptverhandlung freigesprochen. An die anwaltliche Mitwirkung dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Es genügt jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit. Vor allem ist keine Ursächlichkeit erforderlich (OLG Düsseldorf Rpfleger 99, 149).
Weiterführender Hinweis
- Zur Problematik auch BGH RVG prof. 08, 205, Abruf-Nr. 083250.