01.04.2003 · Fachbeitrag · Beratungshilfe
Bei außergerichtlicher Schuldenbereinigung keine Anwaltsvergütung verschenken
| Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) hängt u.a. davon ab, dass der Schuldner eine Bescheinigung vorlegt über einen erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern zur Schuldenbereinigung. Der Einigungsversuch muss auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag stattgefunden haben (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Es wird dargestellt, welche Vergütung der Anwalt erhält, der im Rahmen von Beratungshilfe bei dieser außergerichtlichen Schuldenbereinigung tätig wird. |
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