01.09.1999 · Fachbeitrag · Berichtigung
Zu „BRAGO professionell“ 99, 96
| In unserer Berichterstattung „Einstweilige Unterhalts-Anordnung: So vermeiden Sie Gebührennachteile“ (BRAGO prof. 99, 96) hat sich leider ein Rechenfehler eingeschlichen: Der Streitwert im Beispiel muß richtigerweise mit 3.000 DM angesetzt werden. Für die einstweilige Anordnung ist nicht der Jahreswert nach § 17 GKG, sondern der sechsmonatige Wert nach § 20 Abs. 2 GKG maßgebend. |
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