01.09.2006 | Berufsrecht
Grünes Licht für anwaltliche Verrechnungsstellen?
Anwaltliche Verrechnungsstellen, die bestimmte Forderungen von Anwälten ankaufen und sie sodann für eigene Rechnung geltend machen, sind zulässig und können nicht auf Antrag der Anwaltskammern verboten werden (OLG Köln 3.2.06, 6 U 190/05, MDR 06, 840, Abruf-Nr. 062409). |
Sachverhalt
Die Beklagte hat nach dem Vorbild der privatärztlichen Verrechnungsstellen das Geschäftsmodell einer Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare entwickelt. Über ein Partnerunternehmen kauft sie anwaltliche Gebührenforderungen an, die die beteiligten Anwälte an diesen Partner abgetreten haben, gleicht sie gegenüber den Anwälten aus und treibt die Forderungen ein. Es werden nur solche Honoraransprüche abgetreten bzw. angekauft, bei denen Mandanten unter Entbindung ihres Anwalts von der Schweigepflicht schriftlich ihre Einwilligung zu dem Abrechnungsverfahren der Beklagten erteilt haben. Keine Geschäftsbedingung sind eine rechtskräftige Feststellung der Forderung sowie ein erster, fruchtloser Vollstreckungsversuch. Die klagende Anwaltskammer nahm die Beklagte unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten auf Unterlassung in zwei Instanzen erfolglos in Anspruch.
Praxishinweis
Nach Ansicht des Senats verstößt das Geschäftsmodell der beklagten Verrechnungsstelle nicht gegen Wettbewerbsrecht. Die Richter haben es aber nicht auf seine Vereinbarkeit mit der BRAO geprüft, denn das Verbot der Abtretung von Gebührenforderungen nach § 49b Abs. 4 BRAO bzw. die Verschwiegenheitspflicht nach 43a Abs. 2 BRAO hätten keinen Marktbezug i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
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