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  • 30.07.2009 | Berufung

    Entgegennahme der Berufungsschrift durch den Rechtsanwalt

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    1. Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substanziierten Vortrags und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrags, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat.  
    2. Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG.  
    3. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, auch wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.  
    (KG 21.1.09, 2 W 57/08, Abruf-Nr. 092296)

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin legte gegen ein sie verurteilendes Urteil Berufung ein. Die Berufung wurde der erstinstanzlich für den Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten zugestellt und noch vor Einreichung eines Meldeschriftsatzes der klägerischen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen. Das LG setzte zugunsten des Klägers eine 1,1 Gebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG für das Verfahren fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.  

    Entscheidungsgründe

    Dem Kläger sind Kosten i.H. einer 1,1 Gebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG entstanden. Dass die klägerische Prozessbevollmächtigte mit der Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz vom Kläger beauftragt wurde, ist unstreitig und liegt im Übrigen nahe, weil der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in der Regel, zumal wenn er einen positiven Prozessausgang erstritten hat, auch zweitinstanzlich beauftragt wird.  

     

    Die klägerische Prozessbevollmächtigte begann auftragsgemäß tätig zu werden und brachte damit die Gebühr der Nr. 3201 VV RVG zum Entstehen. Hierfür genügte die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, weil anzunehmen ist, dass sie anschließend prüfte, ob etwas für ihren Mandanten zu veranlassen war. Die Einreichung eines Schriftsatzes war nicht erforderlich (BGH BGHRZ 05, 2233). Auch waren die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und die hierdurch ausgelöste anwaltliche Prüftätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 1. Alt. RVG.  

     

    Praxishinweis