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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Besonderer Gerichtsstand

    Für die Honorarklage des Anwalts ist das Gericht des Kanzleiorts zuständig

    | Obwohl es der herrschenden Meinung und insbesondere der Rechtsprechung des BGH entspricht, im Hinblick auf die aus einem Mandatsverhältnis fließenden Gebührenansprüche von Rechtsanwälten den Sitz der Kanzlei als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anzusehen, haben gerade in der letzten Zeit einige Untergerichte das Gericht am Wohnsitz des Mandanten für zuständig gehalten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Argumente. |