02.03.2011 | BGH
Vertretung in eigener Sache ist rechtsschutzversichert
Nach § 5 (1) a) ARB 94 trägt die Rechtsschutzversicherung die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Gilt dies auch, wenn beide identisch sind? Da § 78 Abs. 4 ZPO die Selbstvertretung ausdrücklich zulässt, hat der BGH die Klausel als nicht eindeutig angesehen und daraus die Konsequenz gezogen, dass der Versicherer die Kosten des Rechtsanwalts nach RVG erstatten muss. Denn auch wenn § 78 Abs. 4 ZPO zunächst nur eine verbindliche Regelung für das Prozessrechtsverhältnis treffe, könne diese nicht ohne Einfluss auf das Verständnis des § 5 (1) a) ARB 94 bleiben. Der Deckungszusage ist zu entnehmen, dass der Versicherer für die Rechtsverfolgungskosten aufkommt, die für die ordnungsgemäße Vertretung durch einen Rechtsanwalt anfallen. Der Versicherungsnehmer, der selbst Rechtsanwalt ist, wird dabei auch daran denken, dass ihm nach Prozessrecht die Möglichkeit offen steht, statt der Beauftragung eines Kollegen die Selbstvertretung zu wählen. Zumal § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO gewährleistet, dass für seine eigenen Leistungen ebenfalls erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten anfallen.
Ergebnis: Diese Entscheidung ist eine Werbung dafür, dass auch der Rechtsanwalt sich eine Rechtsschutzversicherung zulegt. Soweit ersichtlich enthalten die ARB 2010 noch keinen diesbezüglichen Risikoausschluss.
(BGH 10.11.10, IV ZR 188/08)(Abruf-Nr. 104146)