01.05.1998 · Fachbeitrag · Bußgeldsachen
Der Gesetzeszweck gebietet eine erweiterte Auslegung des § 84 Abs. 2 BRAGO
| Ungeklärt ist, ob der Anspruch auf eine Gebühr nach § 105 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 84 Abs. 2 BRAGO auch dann besteht, wenn die Verwaltungsbehörde in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren nach einem Einspruch der Verteidigung einen Bußgeldbescheid aufhebt und aufgrund der Anregung und Mitwirkung des Anwalts einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid erläßt. Zur Verdeutlichung folgendes |
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