01.07.2008 | Bußgeldsachen
Wann eine Gebühr von 20 Prozent oberhalb der Mittelgebühr nicht zu beanstanden ist
Eine Gebühr von 20 Prozent oberhalb der Mittelgebühr ist für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Angelegenheit aufgrund eines Fahrverbotes für den Mandanten eine überdurchschnittliche Bedeutung hat (AG Völklingen 10.10.07, 5 C 873/06, n.v., Abruf-Nr. 081848). |
Sachverhalt
Gegen den Kläger, Geschäftsführer eines Baubetriebes, wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 50 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Im Einspruchsverfahren hat das AG das Fahrverbot aufgehoben und eine Geldbuße von 100 EUR festgesetzt. Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer klagte dessen Anwalt eine um 20 Prozent über der Mittelgebühr liegende Gebühr erfolgreich ein.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von der Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 112,52 EUR gemäß § 14 RVG beanspruchen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Anwalt des Klägers vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr um 20 Prozent nicht zu beanstanden.
Der Anwalt bestimmt die Rahmengebühr des § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. In den Fällen, in denen sämtliche Umstände durchschnittlich sind, soll der Anwalt die sog. Mittelgebühr bestimmen. Hier ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers und auch von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend wohl nur durchschnittlich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit über dem Durchschnitt lag, wurden vom Kläger nicht vorgetragen, obwohl dieser aufgrund des drohenden Fahrverbots über dem Durchschnitt anderer Verkehrsordnungswidrigkeiten gelegen haben dürfte.
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