31.01.2011 | Bußgeldverfahren
Abrechnung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
1. In Verkehrsordnungswidrigkeitensachen sind i.d. Regel nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr angemessen. |
2. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist eine Festgebühr. |
3. Die Aktenversendungspauschale Nr. 9033 KV GKG kann neben der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht werden. |
(LG Dresden 28.10.10, 5 Qs 164/10, Abruf-Nr. 110223) |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt hat die Betroffene im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vertreten. Die Verwaltungsbehörde hat den Bußgeldbescheid nach Einspruchseinlegung zurückgenommen. Die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten sind von der Verwaltungsbehörde und vom AG nur teilweise festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Betroffenen hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Bestimmung der Grund- und Verfahrensgebühr durch den Verteidiger in Höhe der Mittelgebühr ist nicht angemessen. Aufgrund der Gesamtumstände - dünne Verfahrensakte, Festsetzung einer Geldbuße von nur 50 EUR, nur ein Punkt im VZR in Flensburg - erscheint vielmehr auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer die Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühr in Höhe von etwa 40 Prozent der jeweiligen Mittelgebühr angemessen.
Die Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG bestimmt sich hingegen, auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt, wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 VV RVG Abs. 3 ergibt im Falle des - hier vorliegenden - Wahlanwalts nach der Rahmenmitte. Es handelt sich i.d. Sinne um eine Festgebühr.
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