05.01.2009 | Bußgeldverfahren
Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster
Bei einer zu erwartenden Eintragung im Verkehrszentralregister mit 3 Punkten, einem Bußgeld von 120 EUR und einer Terminsdauer von 15 Minuten handelt es sich um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung. Die Kürzung der Mittelgebühr um 20 Prozent ist als angemessen zu erachten (LG Essen 20.8.08, 22 Qs 95/08, n.v., Abruf-Nr. 083821). |
Sachverhalt
Dem Betroffenen drohten eine Geldbuße von 120 EUR und ein Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister. Nach Einspruch wurde der Betroffene freigesprochen. Der Hauptverhandlungstermin dauerte 15 Minuten. Bei der Abrechnung seiner Gebühren machte der Verteidiger Gebühren in Höhe von 10 Prozent über der Mittelgebühr geltend, was er u.a. damit begründete, dass im Fall der Verurteilung die Eintragung von 3 Punkten gedroht hätte. Das AG hat ausgehend von den Mittelgebühren die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren um jeweils 30 Prozent sowie die Terminsgebühr um 40 Prozent gekürzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verteidigers war teilweise erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Bezüglich aller Gebühren war zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich darstellen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind aufgrund des geringen Umfangs der Akte und des relativ einfach gelagerten Falls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit stellte sich als durchschnittlich dar. Bei der Beurteilung gemäß § 14 RVG kommt es auf die tatsächliche sowie auf die ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Angeklagten an. Im Hinblick auf die zu erwartende Bewertung durch das Kraftfahrtbundesamt mit 3 Punkten sowie der Eintragung im Verkehrszentralregister, das im Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld von 120 EUR sowie die Terminsdauer von 15 Minuten ist die Bedeutung der Angelegenheit insgesamt als durchschnittlich anzusehen.
Praxishinweis
Der Beschluss ist unzutreffend. Auszugehen ist von einer insgesamt durchschnittlichen Sache. Die Mehrzahl der vom LG angeführten Kriterien, die für die Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 RVG von Bedeutung sind (vgl. dazu Burhoff, RVG prof. 08, 136), sind als durchschnittlich eingestuft worden. Damit ist die Mittelgebühr die angemessene Gebühr (vgl. Burhoff/Burhoff [Hrsg.] RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14 RV], Rn. 39 m.w.N.). Da die vom Verteidiger angemeldeten Kosten die Mittelgebühr nur um 10 Prozent überschritten, hätten diese auch festgesetzt werden müssen.
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