01.01.2006 | Bußgeldverfahren
Gerichte billigen den Ansatz der Mittelgebühr
Nicht unerheblicher Arbeitsaufwand liegt vor, wenn in fünf Besprechungen mit dem Kläger die Angelegenheit über zwei Stunden vierzig Minuten bearbeitet werden muss (AG Altenburg, 17.10.05, 1 C 262/05, n.v., Abruf-Nr. 053291). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Bußgeldverfahren beauftragt. Er befürchtete den Eintrag von weiteren zwei Punkten neben seinen vorhandenen zehn Punkten im Verkehrszentralregister. Zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Kläger fanden fünf Besprechungen über insgesamt zwei Stunden und vierzig Minuten statt. Der Prozessbevollmächtigte musste sich während der Besprechung auch mit der ausländischen Ehefrau des Klägers auseinandersetzen, die der deutschen Sprache nicht uneingeschränkt mächtig gewesen ist. Der Kläger begehrt erfolgreich von der Beklagten die Erstattung der Gebühren Nrn. 5115 Abs. 1 Nr. 4 und 5103 VV RVG in Höhe je einer Mittelgebühr.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann die Erstattung einer Mittelgebühr nach Nrn. 5103 (Verfahrensgebühr) und 5115 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 VV RVG (Zusatzgebühr) von der Beklagten beanspruchen. Der Anwalt bestimmt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach billigem Ermessen, § 14 RVG. Jeder Umstand kann im Einzelfall eine vollkommen andere Bedeutung und Gewichtung haben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierbei ermessensfehlerhaft bzw. unbillig entschieden hat.
Hier war ein erheblicher Arbeitsaufwand erforderlich. In fünf Besprechungen hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Kläger die Angelegenheit über zwei Stunden und vierzig Minuten bearbeitet.
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