01.09.2008 | Bußgeldverfahren
Grundgebühr wegen derselben Tat/Handlung
Rechtsschutzversicherungen (RSV) zahlen nur eine Grundgebühr, wenn eine Strafsache nach Einstellung in ein Bußgeldverfahren übergeht. Viele Anwälte rechnen jedoch zwei Grundgebühren ab. Zu Recht?
Nein. Die Ansicht der RSV ist zutreffend, wenn die Grundgebühr wegen derselben Tat oder Handlung bereits im Strafverfahren entstanden ist. Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG entsteht die Grundgebühr nur einmal (Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 5100 VV Rn. 3 bis 7). Im umgekehrten Fall (erst Bußgeld-, dann Strafverfahren) gilt dasselbe, vgl. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG.
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 155 | ID 121354