01.11.2005 | Bußgeldverfahren
Mittelgebühr in OWi-Sachen
Zur Bemessung der Mittelgebühr im OWi-Verfahren (AG München 5.8.05, 122 C 10289/05, n.v., Abruf-Nr. 052941). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Ansatz der sog. Mittelgebühr ist berechtigt. Der Kläger ist beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Es liegt eine Voreintragung im Verkehrszentralregister vor. Eine weitere Eintragung und ein Fahrverbot drohen. Es müssen rechtliche Probleme erörtert werden hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines „beharrlichen“ Verkehrsverstoßes. Außerdem muss der zu Grunde liegende Messvorgang überprüft werden Der Kläger verfügt zumindest über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Damit ist bei einer Gesamtbetrachtung die Einordnung der Angelegenheit als durchschnittlich jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.
Praxishinweis
Das AG München ist das zweite AG, das sich mit der Frage des Ansatzes der Mittelgebühr im OWi-Verfahren auseinandersetzt. Ebenso wie das AG Frankenthal (Burhoff, RVG prof. 05, 117) stellt es für die Bemessung der Gebühr nicht auf die Höhe der Geldbuße ab, sondern würdigt alle Umstände des konkreten Einzelfalls. Bei der Vielzahl der Kriterien, die das AG anführt, wäre sicherlich auch eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr angemessen gewesen. Der Verteidiger wird als Faustregel davon ausgehen können, dass bei Vorliegen eines Fahrverbots zumindest immer der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.