01.07.2005 | Bußgeldverfahren
Mittelgebühr in OWi-Sachen
Bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Betragsrahmens (§ 14 RVG) ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf den zu beurteilenden Einzelfall abzustellen. Die Mittelgebühr ist in der Regel gerechtfertigt, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister (AG Frankenthal [Pfalz] 29.4.05, 5189 Js 16685/04 1 OWi, n.v, Abruf-Nr. 051672). |
Sachverhalt
Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen des Anordnens der Inbetriebnahme eines Kfz oder einer Fahrzeugkombination im nicht vorschriftsmäßigen Zustand. Auf Grund seines Einspruchs wurde er in der Hauptverhandlung freigesprochen. Sein Verteidiger beantragte erfolglos die Festsetzung einer Mittelgebühr. Sein Rechtsmittel hatte aber Erfolg.
Entscheidungsgründe
Bei Berechnung der Verfahrens- (Nr. 5109 VV RVG) und der Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG) ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen. Diese ist grundsätzlich zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt. Sie soll in den ,,Normalfällen“ zur konkreten billigen Gebühr werden.
Das Delikt selbst kann nicht maßgebend sein für die Gebührenhöhe. Dasselbe gilt auch für die statistische Häufigkeit von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Richtigerweise ist auf den Einzelfall abzustellen und die verlangte Gebühr anhand der Bemessungskriterien des § 14 RVG zu überprüfen. Daher sind Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abzugelten. Die Mittelgebühr ist gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in der sog. „Verkehrssünderkartei“. Hier ging es um eine Geldbuße von 75 EUR und den Eintrag von drei Punkten in das VZR. Der Verteidiger hat noch zwei Zeugen benannt, eine Beratung mit dem Mandanten geführt und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einen schriftlichen Beweisantrag angefertigt. Zudem ist es um die Verantwortlichkeit bei der Inbetriebnahme eines Kfz gegangen, keine einfache Materie.
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