31.07.2008 | Bußgeldverfahren
Richtige Bestimmung der Gebühr in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
1. Die (geringe) Höhe der im Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängten Geldbuße rechtfertigt es nicht, von einer geringen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen. |
2. Abzustellen ist vielmehr grundsätzlich auf drohende Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. eine Fahrerlaubnisentziehung durch die Verwaltungsbehörde. |
(AG Pforzheim 16.11.07, 3 OWi 82 Js 6320/07, n.v., Abruf-Nr. 081935) |
Entscheidungsgründe
Die vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühren sind nicht zu beanstanden, da sie der Billigkeit entsprechen und sich im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums bewegen. Die Höhe der im Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängten Geldbuße rechtfertigt es nicht, von einer grundsätzlich geringen Bedeutung auszugehen, da die Geldbußen bei Vorwürfen dieser Art (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) meistens im unteren Bereich angesiedelt sind und seitens des Gesetzgebers eine Differenzierung des Gebührenrahmens bei Geldbußen zwischen 40 EUR bis 5.000 EUR eben nicht vorgenommen wurde. Abzustellen ist vielmehr grundsätzlich auf drohende Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. eine Fahrerlaubnisentziehung durch die Verwaltungsbehörde. Bei fünf vorhandenen und drei zu erwartenden Punkten sowie im Hinblick auf das drohende Fahrverbot war die Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit nach diesen Kriterien mindestens durchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls mindestens durchschnittlich. Der Verteidiger hat Informationen des Betroffenen über den Vorfall entgegen genommen, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht genommen, den Sachverhalt mit dem Betroffenen besprochen und den Einspruch begründet.
Praxishinweis
Während unter Geltung des § 105 BRAGO straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren im Hinblick auf die im Regelfall verhältnismäßig geringen Geldbußen von der überwiegenden Meinung als gebührenrechtlich unterdurchschnittlich eingestuft wurden, wird dies seit Einführung des RVG vermehrt kritisiert. Insbesondere das AG Viechtach vertritt die Ansicht, dass nicht pauschal von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr ausgegangen werden könne. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Vergütung des Verteidigers sei vielmehr die jeweilige Mittelgebühr. Sodann müssten zur Bestimmung der Gebühren alle Umstände des Falls berücksichtigt werden, wobei vor allem die Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die finanziellen Verhältnisse des Mandanten zählten (AG Viechtach RVG prof. 06, 150, Abruf-Nrn. 062435, 062436, 062437 mit Anm. Burhoff; AG Viechtach JurBüro 06, 79; AG Viechtach AGS 07, 308 mit Anm. N. Schneider; AG Rotenburg a.d. Fulda AGS 06, 342 mit Anm. Madert; AG Saarbrücken AGS 06, 126 mit Anm. Madert; AG München AGS 07, 81).
Nach anderer Ansicht ist neben den Kriterien des § 14 RVG und dem Maß der Mitwirkung der Verteidigung die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung (vgl. LG Deggendorf RVGreport 06, 341 (LS) mit Anm. Burhoff; a.A.: AG Viechtach RVG prof. 06, 150; AG Fürstenwalde JurBüro 07, 418).
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