01.07.1998 · Fachbeitrag · Der Gebührentip
19,5/10-Gebühr bei Vergleich in Berufung über nicht anhängige Ansprüche
| Eine Neuerung des KostRÄndG 1994 war und ist die Anhebung der (Regel-)Vergleichsgebühr auf 15/10 bei einem Vergleich über nicht anhängige Ansprüche. In Literatur und Rechtsprechung besteht jedoch bis heute Streit darüber, welcher Gebührensatz zugrunde zu legen ist, wenn ein solcher Vergleich im Rahmen des Berufungsverfahrens abgeschlossen wird (BRAGO prof. 10/95, 10). Auch das JuMiG von Juni 1997 hat insoweit keine Klarstellung geschaffen. |
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