01.09.1996 · Fachbeitrag · Der Gebührentip
Vergessen Sie nicht die Abrechnung zusätzlicher Gebühren für die Einholung der Deckungszusage bei der..
| Vielfach wird in der Praxis die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer dem Auftraggeber nicht gesondert in Rechnung gestellt. Ein solches Vorgehen stellt einen Verstoß gegen das Standesrecht dar (vergleiche § 49 b BRAO) und produziert betriebswirtschaftlich gesehen „Blindleistung“. Außerdem wird dadurch ein sachlich nicht gerechtfertigtes Anspruchsdenken des Auftraggebers gefördert. |
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