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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Der Gebührentipp

    Erhöhte Gebühren bei Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung und weiteren Maßnahmen

    | Bei Anwalts-Tätigkeiten rund um die Entziehung der Fahrerlaubnis oder angesichts eines drohenden Fahrverbots nimmt der Anwalt häufig (Vermögens-)Interessen seines Mandanten wahr, die mit der eigentlichen Verteidigung nichts zu tun haben. Diese Mehrarbeit wird in der Regel nicht durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 BRAGO gedeckt und meistens auch nicht zusätzlich abgerechnet. Dadurch können pro Jahr leicht einige Tausend DM verloren gehen. Das ist völlig überflüssig. Denn über die wenig bekannte Regelung des § 88 BRAGO können solche über das normale Maß hinausgehenden Tätigkeiten „gesondert“ honoriert werden. Der folgende Beitrag erläutert, wann Sie die erhöhte Vergütung in Ansatz bringen können. |